Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf alle Verträge über die automatisierte Datenverarbeitung und das zugehörige Prozessmanagement, welche im Zuge der Datenanalyse, Kennzahlenanalyse und -definition, der Entwicklung und Implementierung von Data Strategies, Data Management, dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Controlling-Instanzen (Financial, Business, Client, Product etc.), der Programmierung und Zurverfügungstellung von Dashboards zwischen GXi Solutions (im Folgenden auch „GXi“ oder „AN“) und Vertragspartner:innen (im Folgenden auch „Auftraggeber:in“ oder „AG“) geschlossen werden. Des Weiteren finden diese AGB Anwendung auf Workshops, Consulting und sonstige Freelancer-Tätigkeiten, wie die vorübergehende Besetzung von Positionen, z. B. als Product Owner, Controller oder Business Analyst, die von GXi Solutions angeboten werden.

1.2. Den AGB der Vertragspartner:innen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Andere AGB sind auch dann nicht anzuwenden, wenn Schriftstücke oder Erklärungen des Vertragspartners/der Vertragspartnerin auf diese verweisen. Einzelvertragliche Regelungen gehen diesen AGB vor. Ein Vertrag kommt nur zu den Bedingungen dieser AGB sowie den zwischen den Parteien individuell vereinbarten Abweichungen zustande.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten als vollumfänglich angenommen, sobald ein Vertrag mit GXi Solutions zustande kommt (vgl. Punkt 3. dieser AGB) und in diesem Vertrag nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Mit der Annahme eines Angebotes verzichtet der/die Geschäftspartner:in ausdrücklich auf die Anwendung seiner/ihrer eigenen Geschäftsbedingungen.


2. Definitionen

(automatisierte Datenverarbeitung, Prozessmanagement, Datenanalyse, Kennzahlenanalyse, Data Strategy, Data Management, Controlling-Instanzen, Dashboarding, Workshops, Schulungen und Freelancer-Tätigkeiten)

2.1. Datenverarbeitung und automatisierte Datenverarbeitung: Verarbeitung ist jeder – mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren – ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Dazu gehören insbesondere Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleich oder Verknüpfung, Einschränkung, Löschen oder Vernichtung von Daten. Erfolgen diese Vorgänge mittels automatisierter Verfahren, spricht man von „automatisierter Verarbeitung“.

2.2. Prozessmanagement beschäftigt sich mit der Identifikation, Gestaltung, Dokumentation, Implementierung, Steuerung und Verbesserung von Arbeitsabläufen und Geschäftsprozessen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Datengewinnung, -optimierung und Sicherstellung der Datenqualität im Zusammenhang stehen. Dabei werden sowohl technische Fragestellungen als auch organisatorische Aspekte wie strategische Ausrichtung, Organisationskultur sowie die Einbindung und Führung von Prozessbeteiligten adressiert.

2.3. Datenanalyse: Auf Basis statistischer Methoden werden aus Einzeldaten verschiedene Kenngrößen und wertvolle, zusammenhängende Informationen generiert. Die Ausgabe und Präsentation erfolgen mittels Grafiken, Tabellen und Dashboards. Eingesetzte Methoden sind u. a.:

  1. Descriptive: Was ist in der Vergangenheit passiert?
  2. Diagnostic: Warum ist etwas passiert? – Verknüpfung historischer Daten mit weiteren Datensätzen.
  3. Predictive: Berechnung von Trends, Tendenzen und Abweichungen von Normwerten.
  4. Prescriptive: empfohlene Maßnahmen, die das Unternehmen ergreifen soll (vgl. Prozessmanagement 2.2).

2.4. Kennzahlenanalyse und Kennzahlendefinition: Datenmaterial wird aufbereitet und mittels Kennzahlen und Kennzahlensystemen Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge aufgezeigt.

2.5. Datenstrategie: Ein langfristiger Plan, der Technologie, Prozesse, Mitarbeiter:innen und Regeln definiert, die für die Verwaltung einer Unternehmenskomponente erforderlich sind. Die Datenstrategie umreißt die Vision für Erfassung, Speicherung, gemeinsame Nutzung und Verwendung von Daten.

2.6. Datenmanagement: Erstellung und Pflege eines Frameworks für Aufnahme, Speicherung, Mining und Archivierung relevanter Unternehmensdaten. Es verbindet alle Elemente des Informationslebenszyklus. Im Rahmen der Datenstrategie (vgl. 2.5) wird definiert, dass die Datenstruktur auf den Servern des/der AG (z. B. SharePoint) aufgebaut und mit dem SharePoint des AN synchronisiert wird. Der/Die AG trägt die Verantwortung, dass nur berechtigte Personen Zugriff (Lese- und Schreibrechte) haben.

2.7. Controlling: Im Controlling laufen Daten des Rechnungswesens und anderer Quellen zusammen; es dient als Basis für Kennzahlen (vgl. 2.4). Aufbau, Design, Implementierung oder Weiterentwicklung von Controlling-Systemen zählen hierzu.

2.8. Dashboards: Ziel ist die übersichtliche Darstellung komplexer Unternehmensdaten, insbesondere (Finanz-)Kennzahlen. Relevante Zahlen und Fakten werden adressatengerecht verdichtet, um Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu unterstützen. Dashboards können strategische, taktische oder operative Daten enthalten und werden mit Microsoft Power BI programmiert.

2.9. Veröffentlichung: Bereitstellung von Kennzahlen über Grafiken, Excel-Dateien oder Dashboards. Eine öffentliche Veröffentlichung („publish to web“) ist ausgeschlossen. Dashboards (und Berichtsansichten) werden ausschließlich in der Office 365-Cloud des/der AG oder des AN ausgegeben. Der/Die AG hat dem AN die Personen bekanntzugeben, denen Reports angezeigt werden dürfen.

2.10. Workshops: Von GXi Solutions angebotene Schulungen, u. a. zu Microsoft Excel mit oder ohne Power Query (M-Language) oder Microsoft Power BI (DAX), einschließlich Technologieeinsatz, Nutzen und Trends.

2.11. Consulting: Beratungsleistungen im Bereich Data Management, z. B. Unterstützung beim Aufbau eines Data Warehouse.

2.12. Freelancer-Tätigkeiten (Staffing): Dienstleistungen mit klar definiertem Aufgabenbereich, z. B. Karenzvertretung im Controlling.


3. Angebot und Vertragsabschluss

3.1. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch schriftliche oder mündliche Annahme eines Angebotes von GXi Solutions zustande.

3.2. Eine mündliche Vertragsannahme ist nur hinsichtlich des gesamten Inhaltes des schriftlichen Angebotes von GXi Solutions möglich. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen und gelten als nicht vereinbart.

3.3. Im Falle einer mündlichen Vertragsannahme sendet GXi Solutions eine Bestätigung per E-Mail an den/die Vertragspartner:in.

3.4. GXi Solutions behält sich das Recht vor, Aufträge oder Teilaufträge (insb. Veröffentlichungen) aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, wenn diese offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen oder deren Veröffentlichung für GXi Solutions unzumutbar ist (z. B. bei Zweifeln an Nutzungsrechten, Verstoß gegen die guten Sitten oder möglichen Verstößen gegen die DSGVO). Die Ablehnung eines Auftrages wird dem/der AG mitgeteilt.

3.5. Beide Vertragspartner:innen können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss eine genaue Beschreibung, die Gründe, sowie den Einfluss auf Zeitplanung und Kosten darlegen, um eine angemessene Bewertung zu ermöglichen. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner:innen bindend.

3.6. Consultingleistungen sind nur dann inkludiert, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.


4. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des/der AG

4.1. Der/Die AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind, und alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind und nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.

4.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort bei dem/der AG erbracht werden, stellt der/die AG die zur Leistungserbringung erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z. B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Der/Die AG ist für die Einhaltung der vom Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich, ebenso für Raum- und Gebäudesicherheit (u. a. Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter). Der/Die AG ist nicht berechtigt, Mitarbeiter:innen des AN Weisungen zu erteilen; Wünsche sind ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner zu richten.

4.3. Der/Die AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei Problemanalyse, Störungsbeseitigung, Koordination von Verarbeitungsaufträgen und Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen, die Auswirkungen auf die Dienstleistungen des AN haben, bedürfen der vorherigen Abstimmung hinsichtlich technischer und kommerzieller Auswirkungen.

4.4. Soweit nicht ausdrücklich im Leistungsumfang des AN enthalten, sorgt der/die AG auf eigenes Risiko und eigene Kosten für eine Netzanbindung.

4.5. Der/Die AG ist verpflichtet, zur Nutzung der Dienstleistungen erforderliche Passwörter und Log-ins vertraulich zu behandeln und nicht in allgemein einsichtbaren Umgebungen (z. B. Intranet) zu veröffentlichen.

4.6. Der/Die AG verwahrt die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

4.7. Der/Die AG erbringt seine/ihre Mitwirkungspflichten so zeitgerecht, dass der AN nicht behindert wird, und stellt erforderlichen Zugang zu Räumlichkeiten sicher. Dies gilt auch für Mitarbeiter:innen verbundener Unternehmen oder beauftragter Dritter.

4.8. Erfüllt der/die AG Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht oder nicht im vorgesehenen Umfang, gelten vom AN erbrachte Leistungen trotz möglicher Einschränkungen als vertragskonform. Zeitpläne verschieben sich angemessen. Mehraufwendungen/Kosten vergütet der/die AG zu den beim AN geltenden Sätzen.

4.9. Der/Die AG sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und zurechenbare Dritte Einrichtungen/Technologien des AN sowie überlassene Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der/die AG haftet für Schäden.

4.10. Beistellungen und Mitwirkungen des/der AG erfolgen – sofern nichts anderes vereinbart – unentgeltlich.


5. Kommunikation

5.1. GXi Solutions und seine Vertragspartner:innen erklären sich mit einer Kommunikation per Microsoft Teams während des gesamten Vertragsverhältnisses einverstanden. Die Kommunikation via E-Mail ist in Einzelfällen, Notfällen und bei Bedarf (z. B. zur Besprechung von Vertragsbestandteilen) möglich.


6. Entgelte

6.1. Es gilt das individuell vereinbarte Entgelt für die Auftragserbringung und ggf. zur Verfügung gestellte Technologie als vereinbart.

6.2. Bei Workshops gilt das vereinbarte Entgelt auch dann als geschuldet, wenn der Workshop aus Gründen, die der/die AG zu vertreten hat, nicht stattfindet.

6.3. Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und exklusive anfallender Nebenkosten (z. B. Barauslagen für Übersetzungen oder Expressgebühren), die zusätzlich in Rechnung gestellt werden.


7. Zahlungsbedingungen

7.1. Die Abrechnung der beauftragten Dienstleistungen erfolgt monatlich auf Basis der vorgelegten Stundenaufzeichnungen.

7.2. Alle Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.

7.3. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet.

7.4. Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung gegenüber Ansprüchen von GXi Solutions ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.

7.5. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit kann GXi Solutions die sofortige Begleichung aller gestundeten Zahlungen verlangen. Für eine Weiterarbeit ist neben fällig gestellten Leistungen eine Vorauszahlung für den prognostizierten Aufwand zu leisten. Bei qualifiziertem Zahlungsverzug ist GXi Solutions berechtigt, die Arbeit an laufenden Aufträgen einzustellen und den betreffenden Auftrag sowie sonstige Verträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten 8 % Verzugszinsen p. a. als vereinbart; notwendige Mahnkosten werden in Rechnung gestellt.


8. Produktionsmaterial, Unterlagen und Archivierung

8.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen wird vom/von der AG an GXi Solutions übermitteltes Material (Daten, Datenträger, Bilder und Unterlagen) nicht zurückgegeben.

8.2. Eine Archivierung der zur Verfügung gestellten Daten ist nicht vorgesehen und erfolgt nur kostenpflichtig nach gesonderter Vereinbarung; hiervon ausgenommen sind regelmäßig durchgeführte Backups.

8.3. Digital abrufbare Auswertungen können nur solange bereitgestellt werden, wie ein Vertragsverhältnis mit GXi Solutions besteht.


9. Pflichten des/der AG im Zusammenhang mit der Verwendung zur Verfügung gestellter Technologie

9.1. Der/Die AG gewährleistet und sichert zu, dass die von GXi Solutions zur Verfügung gestellte Technologie entsprechend den Vorgaben von GXi Solutions bzw. des jeweiligen Technologieanbieters und unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und branchenspezifischer Vorgaben (insbesondere Daten- und Konsumentenschutz, Wettbewerbsrecht) eingesetzt wird.

9.2. Der/Die AG gewährleistet insbesondere, dass mit der zur Verfügung gestellten Technologie keine personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen oder andere rechtliche Grundlage erhoben oder verarbeitet werden.

9.3. Personenbezogene Daten Dritter werden nur dann verarbeitet, wenn dies nach den Vorgaben des Technologieanbieters erlaubt und rechtlich zulässig ist.

9.4. Der/Die AG hält GXi Solutions schad- und klaglos, falls GXi Solutions aufgrund eines Verstoßes des/der AG gegen diese Bestimmungen vom Technologieanbieter oder Dritten in Anspruch genommen wird.

9.5. Der/Die AG kann beim Einsatz von Technologie (z. B. Jira/Confluence, Power BI) eigene Systemeinstellungen vornehmen und ist für diese allein verantwortlich. Entsteht GXi Solutions dadurch ein Schaden, verpflichtet sich der/die AG zur Schad- und Klagloshaltung.


10. Produktbeschreibung und Gewährleistung durch GXi Solutions

10.1. GXi Solutions gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende bestmögliche Verarbeitung/Ausgabe/Veröffentlichung der Technologie.

10.2. Dem/Der AG ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein vollkommen fehlerfreies Produkt zu erstellen und wiederzugeben/zu veröffentlichen.

10.3. Ein Fehler/Mangel in Darstellung oder ausgegebenen Daten innerhalb von Dashboards/Grafiken/Tabellen liegt insbesondere nicht vor und berechtigt nicht zu Gewährleistungsansprüchen, wenn die Abweichung hervorgerufen wird durch:

  1. fehlerhafte und/oder unvollständige Daten,
  2. Verwendung ungeeigneter Darstellungs-Soft- und/oder -Hardware (z. B. Browser),
  3. Rechnerausfall oder sonstige Störungen bei Dritten (z. B. andere Provider),
  4. unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf Proxies (Zwischenspeicher) oder
  5. einen Serverausfall, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Bei einem Ausfall über einen erheblichen Zeitraum entfällt die Zahlungspflicht des/der AG für den Zeitraum des Ausfalls; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

10.4. Sofern ein Mangel GXi Solutions zuzurechnen ist, hat der/die AG Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine unentgeltliche Korrektur – jedoch nur im Ausmaß des eindeutig zuordenbaren Fehlers. Sind etwaige Fehler nicht offenkundig, bestehen keine Ansprüche.

10.5. Reklamationen sind innerhalb von zwei Tagen nach tatsächlichem oder geplantem Erscheinen bei GXi Solutions einzubringen; spätere Reklamationen sind unbeachtlich.

10.6. Für Workshops wird ausdrücklich festgehalten, dass GXi Solutions keinerlei Gewähr und/oder Haftung für Prognosen, Business-Cases und sonstige im Rahmen von Workshops präsentierte oder erarbeitete Aussagen bzw. Fallstudien übernimmt.

10.7. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG idF BGBl. I 2021/175 (siehe auch Art. 8 Abs. 2 und 3 RL [EU] 2019/770, Art. 7 Abs. 3 und 4 RL [EU] 2019/771) wird einvernehmlich ausgeschlossen.


11. Verantwortung und Haftung von GXi Solutions

11.1. Der/Die AG ist allein für Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Daten verantwortlich. GXi Solutions ist weder gegenüber dem/der AG noch gegenüber Rechteinhaber:innen für den Inhalt ausgegebener Daten und Kennzahlen verantwortlich. Es bestehen keine Warnpflichten von GXi Solutions.

11.2. Die Verantwortung des/der AG erstreckt sich auch auf verknüpfte Datenquellen (Anbindung externer Systeme).

11.3. Veröffentlichungen erfolgen ausschließlich auf Risiko des/der AG. Sollten hierdurch Ersatzansprüche Dritter (z. B. Rechteinhaber:innen externer Systeme) entstehen, haftet ausschließlich der/die AG. Wird GXi Solutions dennoch in Anspruch genommen, hält der/die AG GXi Solutions schad- und klaglos.

11.4. Schadenersatzansprüche des/der AG gegenüber GXi Solutions für Vermögensschäden und/oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen. Eine Haftung für leicht fahrlässiges Handeln ist ausgeschlossen.


12. Haftungsausschluss und Vertragsbeendigung bei höherer Gewalt

12.1. GXi Solutions haftet nicht für Nichterfüllung ihrer Vertragspflichten (auch nicht bei Einsatz von Erfüllungsgehilfen), wenn diese auf einen außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Hinderungsgrund zurückzuführen ist. Pönalen und Leistungsfristen finden in solchen Fällen keine Anwendung.

Als Hinderungsgründe gelten insbesondere: Arbeitskämpfe/Streiks, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroranschläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen (auch bedingt durch Erderwärmung, z. B. Stürme, Hochwasser, Erdbeben), Pandemie, Epidemie, behördliche Maßnahmen, Beschlagnahmen, Ressourcen-/Material-/Lieferknappheit sowie sonstige schwerwiegende Störungen, die GXi Solutions für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungs- und Nebenleistungspflichten befreien.

12.2. GXi Solutions informiert den/die AG im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich schriftlich (E-Mail ausreichend) über den Eintritt des Hinderungsgrundes.

12.3. Der Vertrag kann bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes von beiden Parteien außerordentlich gekündigt (bei Dauerschuldverhältnis) bzw. durch Rücktritt beendet werden (bei Zielschuldverhältnis), wenn insbesondere:

  1. die Vertragsfortsetzung unzumutbar ist (Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen),
  2. kein Einvernehmen über die Vertragsfortführung binnen angemessener Frist (längstens 21 Tage) erzielt wird oder
  3. die Dauer des Hinderungsgrundes für eine Partei nicht vorhersehbar ist.

12.4. Der Vertrag endet mit Zugang der einseitigen Erklärung (Rücktritt oder außerordentliche Kündigung) und wird ex nunc aufgelöst.

12.5. GXi Solutions haftet nur für Schäden, die nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

12.6. Die Höhe eines allfälligen Anspruches ist mit dem Doppelten des jeweiligen Auftragswertes, maximal jedoch EUR ****,- begrenzt.


13. Geistiges Eigentum an Grafiken, Reports und Dashboards

13.1. Der/Die AG anerkennt das geistige Eigentum (insb. Urheberrecht) von GXi Solutions an sämtlichen erstellten Grafiken, programmierten Reports (z. B. Excel-Reports) und Dashboards mit individuellem Charakter. Sofern der/die AG seinen/ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, wird ihm/ihr der Gebrauch und die Nutzung des geistigen Eigentums im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszwecks auf unbeschränkte Zeit eingeräumt.


14. Missbräuchliche Verwendung und Verwertung von Reports durch Dritte

Die wie auch immer geartete Verwendung oder Verwertung von Reports durch Dritte ist unzulässig. Der/Die AG erklärt sein/ihr Einverständnis, dass GXi Solutions dagegen vorgehen kann.


15. Datenschutzrechtliche Hinweise

15.1. GXi Solutions weist darauf hin, dass bei der Programmierung jeglicher Art von Reports (z. B. Excel, Dashboards) unter Umständen personenbezogene Daten von Usern (z. B. Kund:innen, Lieferant:innen, Besucher:innen von Websites) verarbeitet werden.

15.2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einem Auftrag an GXi Solutions bzw. im Zuge der Vertragserfüllung durch GXi Solutions ist stets der/die AG verantwortlich (Verantwortliche:r i. S. v. Art. 4 Z 7 DSGVO). Es ist daher erforderlich, dass GXi Solutions und der/die AG einen Auftragsverarbeitungsvertrag i. S. v. Art. 28 DSGVO abschließen.

15.3. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt (z. B. Einwilligung der Betroffenen). Der/Die AG hat sicherzustellen, dass ein solcher Erlaubnistatbestand besteht.

15.4. Betroffene sind über die Verarbeitung ihrer Daten und ihre Rechte zu informieren, in der Regel durch eine auf der Website veröffentlichte Datenschutzerklärung. Der/Die AG ist allein für die gesetzeskonforme Information verantwortlich.

15.5. Auch bei interner (Office-365-Cloud) Veröffentlichung können Cookies oder vergleichbare Technologien zum Einsatz gelangen. User sind hierüber zu informieren; erforderliche Einwilligungen sind vom/von der AG einzuholen.


16. Datenschutzrechtliche Hinweise bezüglich eingesetzter Software

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis, dass die eingesetzte Software nicht öffentlich publiziert wird. Auf Rückfrage/Verlangen kann eine Übersicht zur Verfügung gestellt werden; in den AGB ist diese im Detail beschrieben.


17. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

Es gilt für dieses Vertragsverhältnis österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Für alle Vertragsverhältnisse von GXi Solutions e.U., insbesondere solche im Zusammenhang mit der Analyse, Auswertung und Darstellung von Daten, sowie hierfür entstandene Streitigkeiten – einschließlich vertraglicher Vor- und Nachwirkungen – wird, soweit zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart.


18. Sonstiges

Bei Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung oder bei Vertragslücken bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder fehlende Vertragsbestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Lücke bedacht hätten.